4. Februar 2022. Seit November 2021 gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Bis zum 19. März 2022 dürfen demnach Beschäftigte einen Betrieb nur noch betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Hier eine aktualisierte Übersicht über die geltenden Regelungen.
Die 3G-Regel besagt, dass Beschäftigte nur Zugang zum Betrieb erhalten, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sind. Das gilt für alle Betriebe, in denen ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, also auch für alle ZARA-Stores. Geimpfte und Genesene müssen ihren Status mit entsprechenden Dokumenten belegen - das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis.
Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, für den reicht ein negativer Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienststelle zu bekommen. Ein normaler Antigen-Schnelltest darf beim Betreten maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Diesen muss sich der Beschäftigte selbst besorgen. Bietet der Arbeitgeber die Tests im Betrieb selbst an, darf der Beschäftigte den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Unbeaufsichtigt z.B. zu Hause durchgeführte Tests sind für den Zugang unter „3G“-Bedingungen nicht ausreichend.
Das Testen zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, sofern nicht in einem Tarifvertrag, einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist.
Grundsätzlich ist der Test auch kein Grund, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, weil es Sache der Beschäftigten ist, sich um den entsprechenden Nachweis zu kümmern - ggf. schon am Vorabend. Eventuelle Wartezeiten im Testzentrum müssen von den Beschäftigten eingeplant werden. Werden vom Arbeitgeber Tests auf dem Betriebsgelände der Arbeitsstätte angeboten, sind dies Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. In diesem Fall kann den Beschäftigten grundsätzlich kein Nachteil daraus erwachsen, wenn die Wahrnehmung des Corona-Tests im Einzelfall nicht möglich ist. Aber auch in diesem Fall sollten die Beschäftigten ausreichend Zeit einplanen, um vor Beginn der Arbeitszeit den Test durchführen zu können.
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die Arbeitsstätte betreten wird. Daraus folgt, dass auch Tests vom Vortag vorgelegt werden können, sofern sie zum Zeitpunkt der Arbeitsbeginns nicht älter als 24 Stunden bzw. bei PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sind. Eine Gültigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht erforderlich und kann nicht verlangt werden.
Die Beschäftigten müssen den Testnachweis grundsätzlich selbst erbringen, sofern nicht ein Tarifvertrag, eine betriebliche Regelung oder der Arbeitsvertrag etwas anderes vorsehen. Allerdings sind die Unternehmen nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin verpflichtet, den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten. Für die darüber hinausgehenden Tests muss das Unternehmen die Kosten nach jetzigem Stand nicht tragen. Beschäftigte können jedoch auf die seit dem 13. November 2021 wieder kostenlos angebotenen Bürgertests zurückgreifen.
Beschäftigte sind auch weiterhin nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- oder Genesenenstatus zu geben. Wenn Beschäftigte ihren Impf- oder Genesenenstatus nicht offenlegen wollen, müssen sie aber einen negativen Corona-Test vorlegen, um den Betrieb unter „3G“-Bedingungen betreten zu dürfen.
Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Ausreichend ist es, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Dabei sollte die Art des konkreten Nachweises (geimpft, genesen oder getestet) grundsätzlich nicht notiert werden. Erforderlich ist lediglich die Bestätigung, dass überhaupt eine der drei Zugangsvoraussetzungen vorgelegt wurde.
Auf freiwilliger Basis können Geimpfte und Genese ihre gültigen Impf- und Genesenenzertifikate auch beim Unternehmen hinterlegen, um ihren Status nicht täglich nachweisen zu müssen.Diese Daten dürfen nach den neuen gesetzlichen Vorgaben auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Spätestens nach sechs Monaten müssen die Daten gelöscht werden.
Nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums müssen Beschäftigte den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder im Betrieb (zum Beispiel im Spind) bereithalten, um Kontrollen durch die zuständige Behörde zu ermöglichen.
Im Prinzip gilt dasselbe wie beim Betreten der Arbeitsstätte. Beschäftigte dürfen nur transportiert werden, wenn sie einen der 3G-Nachweise erbringen können. Als Sammeltransporte gelten Fahrten zur oder von der Arbeitsstätte, die betrieblich organisiert sind und bei denen zwei oder mehrere Beschäftigte gemeinsam eine Strecke zurücklegen, die zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist.
Ja. Er ist sogar verpflichtet, den Impf- oder Genesenen-Nachweis bzw. ein negatives Testergebnis beim Betreten der Arbeitsstätte täglich zu kontrollieren. Einzige Ausnahme: Wenn der Impf- oder Genesenennachweis vom Beschäftigten freiwillig für höchstens sechs Monate hinterlegt wurde, kann auf die tägliche Kontrolle verzichtet werden. Zudem muss dokumentiert werden, dass die Kontrolle der drei Zutrittsvoraussetzungen erfolgt ist.
Beschäftigten, die keinen „3G“-Nachweis vorlegen, muss der Zugang zur Arbeitsstätte verweigert werden. Sie können dann ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb erbringen. Dadurch entfällt grundsätzlich der Lohnanspruch. Daneben können weitere Sanktionen wie eine Abmahnung bis hin zur Kündigung in Frage kommen. Letztere dürfte jedoch häufig unverhältnismäßig sein, da die Nachweispflicht zeitlich bis zum 19. März 2022 befristet ist und eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen, an dem die „3G“-Regel nicht gilt, oder die Gewährung von Homeoffice das mildere Mittel wäre.
Nein. Andere Bestimmungen zum Arbeitsschutz gegen Covid-19 sind weiterhin zu beachten. Die Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Hygienemaßnahmen bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Betriebsrates.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, es sei denn es sprechen zwingende betriebliche Gründe dagegen. Diese liegen z.B. vor, wenn die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beschäftigte müssen Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten nur dann in ihrer Wohnung ausführen, wenn ihnen dies möglich ist, also nicht, wenn z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung dem entgegenstehen.
Für Beschäftigte im Homeoffice oder Außendienst, die den Betrieb nicht aufsuchen, gelten die Zutrittsbeschränkungen nicht.