Neue Tarifregelung zur Kurzarbeit

SportScheck: Bei Kurzarbeit wird das Netto-Entgelt wieder aufgestockt
10.01.2022
Kurzarbeit führt oft zu finanziellen Problemen, weil das Kurzarbeitergeld nicht ausreicht

10. Januar 2022. Für die Beschäftigten der Sporthäuser von SportScheck gibt es jetzt eine neue Regelung zum Kurzarbeitergeld, die wieder um einiges besser ist als die gesetzliche Regelung. Sie ist angesichts der durch Corona zugespitzten wirtschaftlichen Situation dringend notwendig: Für den Fall, dass behördlich angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen wie die 2-G-Regelung und daraus resultierende Umsatzeinbußen die Einführung von Kurzarbeit in den Filialen notwendig machen, hat ver.di sich mit dem Unternehmen auf Regelungen zu Kurzarbeit geeinigt.

Die ver.di-Bundestarifkommission und die Unternehmensleitung der SportScheck Stationär GmbH haben eine neue Kurzarbeiterregelung abgeschlossen. Mit dieser Regelung sollen Beschäftigte Planungssicherheit haben und es soll auch das wirtschaftliche Überleben von SportScheck Stationär abgesichert werden. Der seit zwei Jahren bestehende Tarifvertrag beider Tarifparteien ist durch eine entsprechende Protokollnotiz ergänzt worden.

Das Ergebnis in Zahlen sieht so aus:

Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 wird für alle Kolleg*innen in Kurzarbeit das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent (bei mindestens einem Kind) des Netto-Entgelts aufgestockt.

Das ausgehandelte Ergebnis wirkt sich vergleichsweise positiv für die betroffenen Beschäftigten aus. Dennoch sind die durch Kurzarbeit bedingten Einbußen bei den Einkommen für viele nur extrem schwer zu verkraften und verlangen eigentlich nach stärkerer Kompensation, wie auch in der ver.di-Bundestarifkommission immer wieder kritisch hervorgehoben wird.

Seid solidarisch in diesen schwierigen Zeiten, tauscht euch aus und schließt euch zusammen – werdet Mitglied in ver.di!

 

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