Die Zeit drängt für alle Beschäftigten
Galeria Markthalle: Forderung zur Insolvenztabelle nur noch bis 8. März möglich
2.März 2023. Die Zeit drängt: Aus unserem Sozial- und Ergänzungstarifvertrag, der aufgrund der Kündigung durch den Arbeitgeber nachwirkt, leitet sich die Notwendigkeit schnellen Handelns ab. Alle Beschäftigten sollten ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 8. März anmelden.
Hintergrund: Der Tarifvertrag bestimmt, dass bei Einreichung eines Insolvenzantrags für das Unternehmen wieder die jeweiligen regionalen Flächentarifverträge des Einzelhandels gelten – und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Diese Festlegung wirkt ebenso wie der gesamte Tarifvertrag nach. Denn Nachwirkung bedeutet, dass alle gekündigten Tarifnormen für Gewerkschaftsmitglieder in ihrer Gesamtheit in der Fassung wie zum Zeitpunkt der Kündigung weiter wirken.
Anmeldung geht online oder auch mit Brief
Jede/r Beschäftigte von Galeria Markthalle kann die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Einkommen und dem Einkommen nach Flächentarifvertrag zur Insolvenztabelle anmelden. Zu berechnen ist der Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2022. Jede vollzeitbeschäftigte Person kann nach unserer Berechnung 12.833,33 Euro zur Insolvenztabelle anmelden. Teilzeitbeschäftigte können einen anteiligen Betrag anmelden.
Eigentlich müsste ein genauerer Betrag durch den Arbeitgeber berechnet werden, denn Krankheit ohne Lohnfortzahlung, Kurzarbeit und anderes ändern die genannte Summe. Wir können in der derzeitigen Situation aber nur diesen Durchschnittswert anmelden.
Bei GKK ist im Gegensatz zu Galeria Markthalle eine tarifliche Regelung abgeschlossen worden, wo diese Vorgehensweise anerkannt wurde und wegen des großen Aufwands an anderer Stelle eine Kompensation geschaffen wurde. Deshalb sollte jede/r einzelne Beschäftigte den Betrag in Höhe von 12.833,33 Euro anmelden, Teilzeitbeschäftigte anteilig.
Die Forderung ergibt sich aus der Annahme, dass jede/r Beschäftigte durchschnittlich auf 5.500 Euro im Jahr verzichtet: Das Monatsentgelt liegt unterhalb des Flächentarifvertrags. Außerdem werden kein Urlaubs- und kein Weihnachtsgeld gezahlt. Diese Differenzen – gerechnet ab der vorherigen Insolvenz – ergeben die Forderung 12.833,33 Euro.
Auszubildende können dies nicht anmelden, weil alle Regelungen des Flächentarifes für Azubis weitergelten. Teilzeitbeschäftigte rechnen wie folgt: 12.833,33 geteilt durch tarifliche Monatsarbeitszeit bei Vollzeit x individuelle Monatsarbeitszeit laut Arbeitsvertrag.
Wie gesagt, es bleibt nicht mehr viel Zeit: Auch wer beispielsweise bereits Mehrarbeit zur Tabelle angemeldet hat, die vor dem Insolvenzantrag geleistet, aber nicht mehr vergütet wurde, kann die zusätzliche Tabellenforderung noch bis zum 8. März 2023 online einreichen und oder per Brief an folgende Adresse schicken:
Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, c/o STP Solution GmbH, Postfach 109175, 18005 Rostock
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