Kolleginnen und Kollegen berichteten gegenüber der Presse, dass die Aushilfskraft einen Kreislaufzusammenbruch erlitten habe, weil sie mit der im POZ1 vorgeschriebenen Gesichtsmaske das von den Vorgesetzten verlangte Arbeitstempo nicht durchhalten konnte.
Nachdem die ver.di im Handel den Vorfall hierzulande in den sozialen Medien bekannt machte, meldeten sich viele Beschäftigte und berichteten über ihre Erfahrungen mit den Mund-Nasen-Bedeckungen: Kopfschmerzen und Kreislaufprobleme, geschädigte Haut oder eine fehlende Stimme gehören zu den häufigsten Beschwerden. Dabei sollen die Masken doch die Gesundheit schützen!
Es ist richtig und wichtig, die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen. Kundinnen und Kunden, die beim Einkaufen eine Maske tragen, verbreiten weniger Tröpfchen beim Ausatmen, Sprechen oder Niesen. Damit schützen sie auch die Beschäftigten vor einer möglichen Infektion. Wer im Laden arbeitet, trifft täglich auf Hunderte von Menschen und führt mit ihnen kurze Gespräche beim Beraten oder Kassieren. Das Risiko, im Einzelhandel auf eine infizierte Person zu treffen, ist also hoch. Daher sind Schutzmaßnahmen wichtig!
Die Kolleginnen und Kollegen jedoch zu verpflichten, den gesamten Arbeitstag über eine Alltagsmaske aus Stoff zu tragen, ist eine Zumutung und kein ausreichender Schutz! Es gibt andere, bessere Hilfsmittel wie Plexiglasscheiben, Abstandsmarkierungen, Kundenzahl-Beschränkungen, Reinigungsintervalle, Durchlüftung der Räume oder bei bestimmten Tätigkeiten transparente, gesichtsbedeckende Visiere oder/und ein (zertifizierter) medizinischer Mund-Nasen-Schutz für die Beschäftigten.
Auch die Berufsgenossenschaft BGHW erklärt, dass an stationären Kassenarbeitsplätzen, die einen breiten und möglichst mehrseitigen Schutz der Beschäftigten garantieren, keine Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden müssen.
Auf keinen Fall, so die BGHW weiter, entfällt durch das Tragen die Notwendigkeit, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass die Mindestabstände zwischen den anwesenden Personen gewährleistet sind oder – wenn dies nicht möglich ist – Abtrennungen z.B. in Form von Trennscheiben o. ä. angebracht werden.
Wenn der Arbeitgeber trotzdem auf dem Tragen von Masken beharrt, ist es unverantwortlich, unter solchen erschwerten Bedingungen von den Beschäftigten die gleiche Leistung zu verlangen, wie sie in normalen Zeiten bringen können.
Der Betriebsrat hat das Recht, die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht mitzubestimmen. So sollte vom Arbeitgeber verlangt werden, den Beschäftigten die Bedeckungen für den täglichen Bedarf zur Verfügung zu stellen.
Geeignet ist z.B. ein eng auf dem Gesicht anliegender medizinischer Mund-Nasen-Schutz aus dünnem Papier oder Vlies (mit Nasenbügel), der bei Durchfeuchtung oder spätestens nach zwei Stunden entsorgt werden muss. Auch Visiere aus Kunststoff können eine geeignete Bedeckung darstellen.
Um einen hygienischen Wechsel zu gewährleisten, müssen bei jedem Masken- und Visierwechsel die Hände mit Seife gewaschen werden. Zu empfehlen ist auch eine Gesichtswäsche. Hierfür sind entsprechende Arbeitsunterbrechungen von etwa fünf bis zehn Minuten erforderlich – am sinnvollsten jede Stunde.
Lernen wir aus der Tragödie in Poznan – Unsere Gesundheit muss Vorrang haben!
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