Adventssonntage bleiben arbeitsfrei

Signal über NRW hinaus: OVG Münster kippt Regelung zu verkaufsoffenen Sonntagen in nordrhein-westfälischer Coronaschutzverordnung
24.11.2020
Düsseldorf, 01.03.2018

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am heutigen Dienstag (24.11.) einem Normenkontrolleilantrag der Gewerkschaft ver.di gegen die Genehmigung von fünf verkaufsoffenen Sonntagen an den Adventssonntagen und am 03. Januar 2021 in der aktuellen Coronaschutzverordnung statt gegeben (OVG Münster, Beschluss v. 24.11.2020, Az.: 13 B 1712/20.NE). Das Gericht folgte der Argumentation der Gewerkschaft, dass verkaufsoffene Sonntage keinen Beitrag zum Infektionsschutz leisten und nicht zur Entzerrung von Kundenströmen beitragen. Das Gericht bestätigt damit seine Linie der vergangenen Monate, dass verkaufsoffene Sonntage ohne prägende Anlassveranstaltungen nicht rechtmäßig sind. Ver.di hat in den vergangenen Monaten erfolgreich gegen zahlreiche geplante verkaufsoffene Sonntage vor dem Oberverwaltungsgericht geklagt.

 

Von der Landesregierung erwarten wir, dass sie nun endlich akzeptiert, dass die Regel für eine Sonntagsöffnung auch in Pandemiezeiten gilt.

Gabi Schmidt, Landesbezirksleiterin ver.di NRW

Für die Landesbezirksleiterin von ver.di in Nordrhein-Westfalen, Gabi Schmidt ist diese Entscheidung wichtig, um angesichts der nach wie vor hohen Infektionszahlen den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten: „Wir begrüßen dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Wir haben immer betont, dass es durch verkaufsoffene Sonntage nur zu einer Verdichtung der Besucherströme an den Wochenenden kommt und sie keinesfalls zum Schutz der Bevölkerung beitragen. Abstandsregeln können nicht eingehalten werden, wenn an verkaufsoffenen Sonntagen die Innenstädte überfüllt sind. Wir appellieren daher, die Weihnachtseinkäufe soweit wie möglich auf die sechs Werktage zu verteilen und so dafür zu sorgen, dass sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für die Beschäftigten das Infektionsrisiko so niedrig wie möglich bleibt. Von der Landesregierung erwarten wir, dass sie nun endlich akzeptiert, dass die geltende Regel für eine Sonntagsöffnung auch in Pandemiezeiten gilt.“

 

Wir haben in den letzten Monaten immer wieder deutlich gemacht, welche Bedeutung der Sonntagsschutz für die Beschäftigten im Handel aber auch für unsere Gesellschaft hat

Silke Zimmer, Landesbezirksfachbereichsleiterin Handel ver.di NRW

Für die Landesbezirksfachbereichsleiterin für den Handel bei ver.di in Nordrhein-Westfalen, Silke Zimmer, trägt das Urteil auch zur Beruhigung der Beschäftigten bei: „Das ist ein guter Tag für die Beschäftigten im Einzelhandel. Angesichts der hohen Infektionszahlen haben viele Beschäftigte tagtäglich Sorge sich anzustecken. Das erhöht den ohnehin schon massiven Stress der Vorweihnachtszeit im Einzelhandel noch einmal erheblich. Die Beschäftigten im Einzelhandel können nicht ins Home-Office gehen, sondern halten den Laden an sechs Tagen in der Woche am Laufen. Und das tun sie gern und mit hohem Engagement. Dass sie jetzt zumindest an den Adventssonntagen bei ihren Familien zu Hause bleiben können und sich damit ein bisschen von dem hohen Adventsstress im Einzelhandel erholen können, ist wichtig für den Erhalt der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen. Das haben sie sich redlich verdient. Wir haben in den letzten Monaten immer wieder deutlich gemacht, welche Bedeutung der Sonntagsschutz für die Beschäftigten im Handel aber auch für unsere Gesellschaft hat und begrüßen daher, dass das Oberverwaltungsgericht in seiner Begründung deutlich gemacht hat, dass die Landesregierung hier keine angemessene Interessenabwägung vorgenommen hat.“